Hallo und Herzlich Willkommen!ForstvereinBaden-Württemberg

Der Baden-Württembergische Forstverein e.V. verbindet seit über 150 Jahren forstliches Wissen mit der Liebe zum Wald. 

FV BW: Stand der Forststrukturreform Baden-Württemberg

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) das Kartellverfahren gegen das Land Baden-Württemberg im Juni 2018 aus verfahrensrechtlichen Gründen beendete, veränderten sich in Folge auch noch einmal Prämissen für die Forststrukturreform in Baden-Württemberg. Umgesetzt werden muss sie allerdings, schon allein um Regelungen des geänderten Bundeswaldgesetzes in Landesrecht zu formulieren (v. a. hinsichtlich der Gestehungskosten für Betreuungsleistungen) und um den Beschluss zur Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts zur Staatswaldbewirtschaftung zu realisieren.

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) das Kartellverfahren gegen das Land Baden-Württemberg im Juni 2018 aus verfahrensrechtlichen Gründen beendete, veränderten sich in Folge auch noch einmal Prämissen für die Forststrukturreform in Baden-Württemberg. Umgesetzt werden muss sie allerdings, schon allein um Regelungen des geänderten Bundeswaldgesetzes in Landesrecht zu formulieren (v. a. hinsichtlich der Gestehungskosten für Betreuungsleistungen) und um den Beschluss zur Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts zur Staatswaldbewirtschaftung zu realisieren.

Inzwischen ist die Forststrukturreform durch die Arbeit sehr vieler Kolleginnen und Kollegen an sehr vielen unterschiedlichen Schreib-, aber auch Besprechungs- und Verhandlungstischen so weit vorbereitet, dass nun ein Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg zur Anhörung der Verbände verschickt wurde, sodass im neuen Jahr 2019 das parlamentarische Verfahren eröffnet werden kann. Das Gesetz regelt u. a.:

·     den Aufbau und die Aufgaben der Landesforstverwaltung

·     die Gründung der Anstalt öffentlichen Rechts

·     die Gewährung eines Allgemeinwohlausgleichs für Kommunalwald, der unabhängig davon, ob Kommunen eigenes Personal oder Personal des Landkreises einsetzen, wirksam/gezahlt wird und mit dem die aufgrund der Umsetzung des Bundeswaldgesetzes in Landesrecht notwendige Verrechnung von Gestehungskosten für den Kommunalwaldbesitz relativiert werden soll

·     die Bestimmungen zur Gründung körperschaftlicher Forstämter

·     die Möglichkeit der Gründung von Holzvermarktungsgenossenschaften

·     den staatlichen Bildungsauftrag der Waldpädagogik.

Wir werden unsere Mitglieder hierüber zeitnah in einem Infobrief informieren.

Prof. Dr. Artur Petkau