Hallo und Herzlich Willkommen!ForstvereinBaden-Württemberg

Der Baden-Württembergische Forstverein e.V. verbindet seit über 150 Jahren forstliches Wissen mit der Liebe zum Wald. 

Forststrukturreform in Baden-Württemberg

– Eckpunkte der zukünftigen Forstorganisation –

Aufgrund des Kabinettsbeschlusses am 4. April 2017 legte das Land Baden-Würt­temberg am 18. April 2017 vor dem Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2017 ein. Dieses Urteil untersagt, die Verfügung der Bundeskartellbehörde bestätigend, dem Land, teilweise bisher staatlicherseits praktizierte forstwirtschaftliche Dienstleistungen für Nichtstaatswaldbesitz weiterhin anzubieten (wir berichteten in proWALD Mai 2017). Zeitgleich mit der Vorlage der Rechtsbeschwerde leitete das Land den Prozess zur Neuorganisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg ein, der schon allein aufgrund der Bundeswaldgesetzänderung, veröffentlicht am 17. Januar 2017, notwendig wurde (vgl. proWALD Juli 2017).

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) ist federführend für Konzept und Umsetzung der Forststrukturreform verantwortlich, bezieht aber in einem Abstimmungsprozess forstliche Verbände und andere wichtige Branchenakteure bzw. der Branche nahe Akteure mit ein.

Als Ziele des Umstrukturierungsprozesses nannte das MLR zu Beginn:

·     Stärkung der Eigenverantwortung des kommunalen und privaten Waldbesitzes durch eine gezielte Öffnung der Betreuungstätigkeiten sowie eine Anpassung an die vom Bundeswaldgesetz geforderte Kostendeckung

·     die Einrichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) zur Bewirtschaftung des Staatswalds

·     Stärkung von Forstbetriebsgemeinschaften

·     zumindest teilweise Umwandlung institutioneller Förderung in eine direkte Förderung.

In einer ersten Konzeptionierungsphase wurden bis zum Juli 2017 die Eckpunkte der Forststrukturreform festgelegt. Innerhalb von zwei Jahren soll nun das Gesamtkonzept bis zum Sommer 2019 erarbeitet und schließlich ab dem Sommer 2019 umgesetzt werden. Bis 2019 soll es – nach aktuellem Stand (es könnte durch ein BGH-Ur­teil Anpassungsbedarf entstehen) – keine Veränderungen der staatlichen Forstorganisation geben.

Zusammengefasst sind die Eckpunkte der Forststrukturreform bzgl. der Aufgabenverteilung der künftigen staatlichen Forstorganisation folgende:

·     Forsthoheitliche und Forstaufsichtsaufgaben verbleiben im dreistufigen Verwaltungsaufbau wie bisher.

·     Wie bisher sollen auch alle forstbetrieblichen Dienstleistungsangebote der forsttechnischen Betriebsleitung, des Revierdienstes und der Wirtschaftsverwaltung allen nichtstaatlichen Waldbesitzern durch die unteren Forstbehörden angeboten werden, mit der Ausnahme des Holzverkaufs für Nichtstaatswald mit Besitzgrößen von mehr als 100 Hektar. Letztere Ausnahme gilt im Wesentlichen bereits seit 2015, um kartellrechtsbedingte Schadenersatzrisiken zu mindern.

·     Neu ist, dass Kommunen, die selbst ein körperschaftliches Forstamt bilden möchten, in dem forsttechnische Betriebsleitung, Revierdienst und Wirtschaftsverwaltung mit kommunalen Bediensteten ausgeführt werden, dies auch im Verbund mehrerer Kommunen tun können.

·     Die Aufgaben der höheren Forstbehörde wie Hoheit, Forstaufsicht, Beratung und Förderung, Angebot von Forsteinrichtung und GIS für Nichtstaatswald, Naturpark­förderung und ?geschäftsführung sowie Koordination von Ausbildung und Trainees werden in einem Regierungspräsidium in einer Abteilung Forstdirektion gebündelt. Die Körperschaftsforstdirektionen bleiben bestehen.

·     Das MLR gibt Ausbildungsaufgaben an die höhere Forstbehörde ab und übernimmt neu die Aufsicht über die AöR sowie die Zuständigkeit für Grundsatzfragen zu Waldbau, Forsteinrichtung, Holzmarktpolitik und ?statistik sowie Waldarbeit.

·     Die AöR bewirtschaftet den Staatswald, ist dort auch für Waldpädagogik, Ausbildung für den Eigenbedarf sowie den Naturschutz zuständig. Sie betreibt die Staatsklenge Nagold, das Haus des Waldes sowie die Waldschulheime und bietet Fortbildungen für andere Waldbesitzarten an.

·     Die bisher bereits bestehenden Möglichkeiten für nichtstaatliche Waldbesitzer, ih­ren Wald in Eigenverantwortung zu bewirtschaften, werden durch die Forststrukturreform nicht eingeschränkt. Dies gilt auch für die Möglichkeit, den Holzverkauf mithilfe forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse zu organisieren.

Die Konkretisierung der Eckpunkte zu den Themen Personal, Finanzen, Informationstechnik, Hoheit, Förderung, AöR, Aus- und Fortbildung, Waldpädagogik und Gesetzesänderung, die mit den vorgenannten Eckpunkten zur Aufgabenverteilung zusammenhängen, ist ebenso wie die oben skizzierte Kurzfassung ersichtlich auf der Website https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/PDFs/Wald/Eckpunkt_Forstkartellverfahren_Langversion.pdf.

Ausgehend von den skizzierten Eckpunkten, werden im MLR nun bis zum Sommer 2019 die Details der Forststrukturreform erarbeitet.

 

Prof. Dr. Artur Petkau