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Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf im Kartellrechtsverfahren gegen das Land Baden-Württemberg

– das Urteil und einige Reaktionen –

Am 15. März 2017 bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) im Wesentlichen die Entscheidung der Bundeskartellbehörde in der Untersagungsverfügung vom Juli 2015, in welcher dem Land untersagt wird,

·      für kommunale und private Waldbesitzer mit Besitzgrößen von über 100 Hektar Holz zu vermarkten,

·      für kommunale und private Waldbesitzer mit Besitzgrößen von über 100 Hektar mit eigenem Personal jährliche Betriebsplanung, forsttechnische Betriebsleitung und Revierdienst auszuführen und

·      diese Dienstleistungen kommunalen und privaten Waldbesitzern mit Besitzgrößen von über 100 Hektar zu Nicht-Vollkosten anzubieten.

Die Bundeswaldgesetzänderung, verabschiedet am 16.12.2106, in der o. g. Tätigkeiten des Landes von den Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgenommen wurden, führt lt. OLG zwar dazu, dass die Forstorganisation des Landes Baden-Württemberg nicht gegen das Bundesrecht verstößt, sie verstoße aber gegen EU-Recht und daher, so das OLG in seiner Pressemitteilung Nr. 6 2017 vom 15.03.2017, sei die neue Regelung des BWaldG „europarechtswidrig und nicht zu beachten“.

Mit dieser Entscheidung des OLG ist der Rechtsstreit, der in der Sache seit 2001 andauert, vermutlich nicht beendet. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen und schon allein die Abwägung des OLG, Bundesrecht (BWaldG § 46) zugunsten von EU-Recht (Art. 103 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union – AEUV) nicht zu beachten, legt eine Prüfung vor dem BGH nahe. Außerdem drücken Vertreter des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz des Landes Baden-Württemberg (MLR), des Landkreistages Baden-Württemberg, des Städte- und des Gemeindetages Baden-Württemberg in ihrer (gemeinsamen) Presseerklärung 102/2017 vom 24. März 2017 Einigkeit darüber aus, dass das Land Baden-Württemberg gegen den OLG-Beschluss vor dem BGH Rechtsbeschwerde einlegen sollte. Eine Entscheidung des Landes in der Sache ist aber noch nicht gefallen, denn zuvor muss die Urteilsbegründung des OLG geprüft werden. Dann aber könne, so informierte Minister Peter Hauk (MLR) den Landesforstwirtschaftsrat, die Entscheidung des Landes Baden-Württemberg entweder

·      für eine Rechtsbeschwerde ohne organisatorische Umsetzung der Untersagungsverfügung der Bundeskartellbehörde und des OLG-Urteils,

·      für eine Rechtsbeschwerde mit organisatorischer Umsetzung der Untersagungsverfügung der Bundeskartellbehörde und des OLG-Urteils oder

·      gegen eine Rechtsbeschwerde, aber für die organisatorische Umsetzung der Untersagungsverfügung der Bundeskartellbehörde und des OLG-Urteils fallen.

Dass organisatorisch, ggf. parallel zur Rechtsbeschwerde, Veränderungen der Forstorganisation vorbereitet werden, wie von Vertretern des kommunalen und privaten Waldbesitzes gefordert, legt schon allein die Novellierung des BWaldG nahe, die am 17.01.2017 veröffentlicht wurde. Nach BWaldG dürfen alle Bundesländer ab diesem Jahr forstliche Dienstleistungen nur noch zu Vollkosten anbieten. Dies gilt wesentlich umfassender, als von der Bundeskartellbehörde 2015 gefordert wurde, nämlich unabhängig von der Größe des Waldbesitzes für das Land/ die Landkreise, die Dienstleistung anbieten.

 

Prof. Dr. Artur Petkau