Als Grund dafür gab der BGH Verfahrensfehler der Bundeskartellbehörde an – diese hätte nicht das alte Verfahren wieder aufnehmen dürfen, es hätte stattdessen eines neuen Verfahrens bedurft, das auch mit der Bundeskartellbehörde vorher nicht bekannten Sachverhalten hätte begründet werden müssen. Explizit machte der BGH deutlich, dass es keine kartellrechtliche Antwort mit diesem Beschluss gäbe, sondern dass er nur die Wiederaufnahme des Kartellverfahrens durch die Bundeskartellbehörde geprüft und für unzulässig befunden habe. Erfreulich für viele ist, dass in der Forststrukturreform aktuell für Land und Landkreise (wieder) mehr Freiheitsgrade entstehen, wiederum bedauerlich erscheint, dass die BGH-Verhandlung keine kartellrechtliche Klärung der Sache brachte. Die Forststrukturreform in Baden-Württemberg, deren Konzeptionierung im Jahr 2017 gestartet wurde, wird allerdings fortgesetzt und umgesetzt, schon allein um die Änderungen des Bundeswaldgesetzes vom Januar 2017 in Landesrecht umzusetzen.
Prof. Dr. Artur Petkau, Präsident des Baden-Württembergischen Forstvereins
Detaillierte Informationen und Pressemitteilungen hierzu entnehmen Sie auch unserem Infobrief 01/2018, der auf der Homepage des Forstvereins unter https://www.forstverein.de/fileadmin/pdf/BWFV/bw_inland/Ba-Wue_FV__Infobrief_1_2018.pdf zum Download bereit steht.