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Baden-Württemberg: Letzte Runde im Kartellstreit

Nachdem das Bundeskartellamt am 16.04.2015 dem Land Baden-Württemberg den dritten Beschlussentwurf übersandte, hat das Land am 12. Juni 2015 seine Stellungnahme dazu beim Bundeskartellamt eingereicht. Eine Kurzfassung der Stellungnahme wurde von ForstBW veröffentlicht. Sie finden diese auch auf der Homepage des DFV auf der Länderseite Baden-Württemberg.

Das Land sieht nach den gescheiterten Verhandlungen keine andere Möglichkeit als die grundsätzlich unterschiedlichen Auffassungen vor Gericht klären zu lassen. In der Kurzfassung der Stellungnahme des Landes greift das Land das Bundeskartellamt scharf an. Die Angriffe reichen von „diversen schwerwiegenden Fehlern inhaltlicher Art“  über „methodische Schwächen und argumentative Widersprüche“ bis hin zu „Nicht Verstehen des Aufbaus der hoheitlichen Verwaltung in Baden-Württemberg“. Die Fronten sind verhärtet. Das Land rückt in seiner Stellungnahme die im Landeswaldgesetz gesetzlich fixierten Allgemeinwohlinteressen und die Daseinsvorsorge in den Vordergrund. Dies wird vom Forstverein ausdrücklich begrüßt. Das Bundeskartellamt hingegen stellt die Nutzfunktion des Waldes in den Fokus und betrachtet die Waldbewirtschaftung ausschließlich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht als unternehmerisches Handeln.

Der weitere Zeitablauf ist schwierig einzuschätzen. Das Land erwartet in den nächsten Wochen die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes mit den Inhalten des 3. Beschlussentwurfes sowie eine Anordnung zum  Sofortvollzug.

Falls dem so wäre, würde das Land Klage beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen und hier  u.a. auf Aussetzung des Sofortvollzuges klagen. Das Land sieht gute Chancen, dass der Sofortvollzug ausgesetzt wird und die strittigen Fragen vor Gericht geklärt werden.

Daher haben sich Land, Stadt- und Landkreise darauf vorbereitet, nach Zugang der Untersagungsverfügung bis zur gerichtlichen Klärung  auf der Kreisebene ein sogenanntes Übergansmodell einzurichten. Es werden sogenannte Holzverkaufsstellen eingerichtet, die den Holzverkauf von Privat- und Kommunalwald übernehmen.

Dieses Übergangsmodell berücksichtigt ausschließlich die Forderungen des Kartellamtes hinsichtlich der Trennung des Holzverkaufes im engeren Sinne. Die übrigen Forderungen des Kartellamtes werden nicht bedient. Das Land will hiermit dem Gericht Beweglichkeit und Verhandlungsbereitschaft signalisieren sowie Schadenersatzansprüchen entgegenwirken.

Im weiteren Rechtsstreit erhofft sich das Land durch die Klärung der strittigen Fragen Rechtssicherheit für die zukünftige Organisation der Forstbehörden in Baden-Württemberg.

Ob in einer rechtlichen Auseinandersetzung die „weichen“ Argumente der Gemeinwohlorientierung und Daseinsvorsorge  bei den Richtern Gehör finden, ist schwer zu beurteilen. Jetzt rächt es sich, dass Allgemeinwohlfunktion und Daseinsvorsorge im öffentlichen Wald nicht früher im Bundeswaldgesetz rechtlich abgesichert wurden. Die Änderung des Bundeswaldgesetzes  muss deshalb weiter vorangetrieben werden.

Doch auch hier scheint nach uns vorliegenden Informationen erheblich Sand im Getriebe: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist federführend beauftragt worden, eine Gesetzesbegründung für Geeignetheit und Erforderlichkeit der geplanten Kartellrechtsausnahme über den §46 BWaldG vorzulegen. Nach Verhandlungen ist grundsätzlich eine Lösung in diesem Sinne zwischen BMWi und dem BMEL gefunden worden. Bedauerlicherweise  besteht das federführende Ministerium BMEL auf einer Kopplung an die Novellierung des Bundesjagdgesetzes.

Alles in allem keine wirklich rosigen Zeiten für den Wald, die Waldbesitzenden und viele Forstleute im Land.

Ulrich Kienzler

<link file:474 download file>Kurzfassung der Stellungnahme des Landes zum 3. Beschlussentwurf im Kartellverfahren als pdf